Autor: Emmert |
Der Mieterhöhungsanspruch nach § 559 BGB ist an bestimmte materielle und formelle Voraussetzungen gebunden, die gem. §§ 559 Abs. 6, 559a Abs. 5 und 559b Abs. 3 BGB nicht zum Nachteil des Mieters abbedungen werden können. Darunter fallen zunächst Vereinbarungen, die den Kreis der zur Mieterhöhung berechtigenden Maßnahmen über die Grenzen des § 559 Abs. 1 BGB hinaus ausdehnen und z.B. auch die Umlagefähigkeit von Kosten für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen vorsehen oder die Anrechnung von Drittmitteln nach § 559a BGB ausschließen.1) Unzulässig sind aber auch Vereinbarungen, die die formellen Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung reduzieren sollen, indem sie z.B. einen Verzicht auf die in § 559b BGB vorgeschriebene Textform vorsehen2) oder aber Miet\erhöhungen auch für Modernisierungsmaßnahmen zulassen, die bereits vor Beginn des Mietverhältnisses durchgeführt wurden.3)
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