1. Abdingbarkeit der Voraussetzungen des Mieterhöhungsanspruchs nach § 559 BGB

Autor: Emmert

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Der Mieterhöhungsanspruch nach §  559 BGB ist an bestimmte materielle und formelle Voraussetzungen gebunden, die gem. §§  559 Abs.  6, 559a Abs.  5 und 559b Abs.  3 BGB nicht zum Nachteil des Mieters abbedungen werden können. Darunter fallen zunächst Vereinbarungen, die den Kreis der zur Mieterhöhung berechtigenden Maßnahmen über die Grenzen des §  559 Abs.  1 BGB hinaus ausdehnen und z.B. auch die Umlagefähigkeit von Kosten für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen vorsehen oder die Anrechnung von Drittmitteln nach §  559a BGB ausschließen.1)

Unzulässig sind aber auch Vereinbarungen, die die formellen Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung reduzieren sollen, indem sie z.B. einen Verzicht auf die in §  559b BGB vorgeschriebene Textform vorsehen2) oder aber Miet\erhöhungen auch für Modernisierungsmaßnahmen zulassen, die bereits vor Beginn des Mietverhältnisses durchgeführt wurden.3)

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