1. Allgemein

Autor: Emmert

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Der Anwendungsbereich der HeizkV ist nicht auf Mietverhältnisse beschränkt. Die HeizkV gilt allgemein für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf eine Mehrheit von Nutzern - seien es gewerbliche oder Wohnungsmieter, Pächter oder Wohnungseigentümer, Wohn- oder Nutzungsberechtigte -, die von einer zentralen Anlage mit Heizenergie oder Warmwasser oder durch eine eigenständige gewerbliche Wärme- und Warmwasserlieferung (Fernwärme) versorgt werden, § 1 HeizkV. Die Verteilung hat gem. § 1 Abs. 1 HeizkV grundsätzlich durch den Gebäudeeigentümer zu erfolgen, der i.d.R. auch der Vermieter sein wird. Diesem gleichgestellt sind nach § 1 Abs. 2 HeizkV zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Berechtigte (Nießbraucher, Dauerwohnrechtsinhaber), Contractoren, die selbst gegenüber den Nutzern abrechnen sowie die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Eigentümer und dieser bei Vermietung einer oder mehrerer Wohnungen gegenüber dem Mieter.

Praxistipp:

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Grundsätzlich gilt die HeizkV auch, wenn in Zweifamilienhäusern der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt. Sie hat dann aber ausnahmsweise keinen Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen. § 2 HeizkV ist also abdingbar. In solchen Fällen ist daher auch die Vereinbarung von echten Warmmieten noch zulässig; sie wird jedoch unzulässig, wenn der Vermieter auszieht.