Autor: Emmert |
Der Anwendungsbereich der ist nicht auf Mietverhältnisse beschränkt. Die gilt allgemein für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf eine Mehrheit von Nutzern - seien es gewerbliche oder Wohnungsmieter, Pächter oder Wohnungseigentümer, Wohn- oder Nutzungsberechtigte -, die von einer zentralen Anlage mit Heizenergie oder Warmwasser oder durch eine eigenständige gewerbliche Wärme- und Warmwasserlieferung (Fernwärme) versorgt werden, § . Die Verteilung hat gem. § Abs. grundsätzlich durch den zu erfolgen, der i.d.R. auch der Vermieter sein wird. Diesem gleichgestellt sind nach § Abs. zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Berechtigte (Nießbraucher, Dauerwohnrechtsinhaber), , die selbst gegenüber den Nutzern abrechnen sowie die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Eigentümer und dieser bei Vermietung einer oder mehrerer Wohnungen gegenüber dem Mieter.
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