Autor: Emmert |
Die Abrechnung muss formell und materiell ordnungsgemäß sein. Die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit ist bedeutsam für die Frage, ob der Vermieter mit der Abrechnung die Abrechnungsausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wahrt und ob eine sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung des Vermieters zur Zahlung fällig ist.
Damit die Abrechnung formell ordnungsgemäß ist, muss sie zunächst den Anforderungen nach § 259 BGB entsprechen, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten.
Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sind regelmäßig folgende Mindestangaben in die Abrechnung aufzunehmen:
eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, | |
die Angabe und die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, | |
die Berechnung des Anteils des Mieters und | |
Informationen darüber, aus welchen Gebäuden die der Abrechnung zugrunde gelegte Abrechnungseinheit besteht, gehören nicht zu diesen Mindestanforderungen.2)
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