1. Allgemeine Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung

Autor: Emmert

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Die Abrechnung muss formell und materiell ordnungsgemäß sein. Die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit ist bedeutsam für die Frage, ob der Vermieter mit der Abrechnung die Abrechnungsausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wahrt und ob eine sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung des Vermieters zur Zahlung fällig ist.

a) Formelle Ordnungsmäßigkeit

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Damit die Abrechnung formell ordnungsgemäß ist, muss sie zunächst den Anforderungen nach § 259 BGB entsprechen, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten.

aa) Mindestanforderungen

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Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sind regelmäßig folgende Mindestangaben in die Abrechnung aufzunehmen:

eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,

die Angabe und die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,

die Berechnung des Anteils des Mieters und

der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.1)

Informationen darüber, aus welchen Gebäuden die der Abrechnung zugrunde gelegte Abrechnungseinheit besteht, gehören nicht zu diesen Mindestanforderungen.2)

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