1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

Autor: Emmert

a) Kläger

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Da nur der Vermieter klagebefugt ist, kann der vom Vermieter verschiedene Eigentümer keine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erheben.1)

Bei mehreren Vermietern2) liegt ein Fall notwendiger Streitgenossenschaft i.S.v. § 62 ZPO vor. Die Klage muss von allen Vermietern erhoben werden. Da der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nicht eigenständig abgetreten werden kann, ist auch eine Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft unzulässig.3) Daher kann auch der vom Vermieter beauftragte Hausverwalter die Klage nicht unter Berufung auf die Ermächtigung erheben.4) Tritt eine Außen-GbR als Vermieterin auf, kann die Zustimmungsklage nur von der GbR, nicht aber von den Gesellschaftern erhoben werden. Die Gesellschafter sind nicht aktivlegitimiert und können auch nicht in Prozessstandschaft für die GbR auftreten.5)