1. Allgemeines

Autor: Emmert

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Die durch die Mietrechtsreform 2013 eingeführte Vorschrift enthält eine wesentliche Änderung zur früheren Rechtslage. Der Anwendungsbereich der Sicherungsanordnung ist auf Räumungssachen beschränkt und hier der gleiche wie in § 272 Abs. 4 ZPO.1)

Praxistipp:

§ 283a ZPO gilt für alle Räumungs- oder Herausgabeklagen, soweit sie unbewegliche Gegenstände betreffen, der Rechtsgrund des Räumungs- oder Herausgabeanspruchs ist dabei unerheblich.2)

Die Sicherungsanordnung ist nur für Geldforderungen anwendbar, die aus dem Rechtsverhältnis herrühren, wegen dessen Nichterfüllung die Räumung betrieben wird. Auf andere Dauerschuldverhältnisse findet sie keine Anwendung. Mit der Regelung soll der berechtigte Anspruch des Vermieters auf die wiederkehrende Zahlung wirtschaftlich gesichert und vor einer möglichen Insolvenz des Mieters geschützt werden.3)

Praxistipp:

Allerdings ist die Sicherungsanordnung selbst nicht insolvenzfest, sondern kann in der späteren Insolvenz des Mieters nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO durch den Insolvenzverwalter angefochten werden.4)

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