Autoren: Griebel/Wiek |
Soweit ein Mietverhältnis nicht nach den vorstehenden Ausführungen als Wohnraummietverhältnis i.S.d. §§ 549 -577a BGB zu qualifizieren ist, finden die Wohnraummietrechtsvorschriften nur über § 578 BGB Anwendung. Die Aufzählung der dortigen Normen ist abschließend, ihre Abdingbarkeit wird durch die Nennung in § 578 BGB nicht berührt.1)Siehe dazu ausführlich § 34.
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