1. Allgemeines

Autoren: Griebel/Wiek

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Soweit ein Mietverhältnis nicht nach den vorstehenden Ausführungen als Wohnraummietverhältnis i.S.d. §§ 549 -577a BGB zu qualifizieren ist, finden die Wohnraummietrechtsvorschriften nur über § 578 BGB Anwendung. Die Aufzählung der dortigen Normen ist abschließend, ihre Abdingbarkeit wird durch die Nennung in § 578 BGB nicht berührt.1)

Siehe dazu ausführlich § 34.


1)

Knops in Herrlein/Knops/Spiegelberg, § 578 BGB Rdn. 6.