1. Allgemeines

Autor: Emmert

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Wird eine Vorerfassung des Verbrauchs gem. § 5 Abs. 2 HeizkV durchgeführt oder kann der Verbrauch aus bestimmten Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist dies nach der HeizkV bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.