1. Allgemeines

Autor: Emmert

269

Wird eine Vorerfassung des Verbrauchs gem. §  5 Abs.  2 HeizkV durchgeführt oder kann der Verbrauch aus bestimmten Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist dies nach der HeizkV bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.