1. Allgemein

Autor: Emmert

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Die in § 555d BGB normierte Regelung der Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen weicht von der Vorgängervorschrift des § 554 Abs. 2 BGB a.F. inhaltlich wesentlich ab. Anders als nach früherem Recht bleiben die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht des Mieters ausdrücklich außer Betracht und werden nur noch im Zusammenhang mit einer möglichen Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB berücksichtigt.

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Demgegenüber sind bei der Härtefallabwägung zu Lasten des Mieters nicht mehr nur die Interessen des Vermieters und anderer Mieter im Gebäude zu berücksichtigen, sondern auch die Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes.

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