1. Allgemeines

Autor: Emmert

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Im Rahmen von § 202 BGB sind Vereinbarungen im Zusammenhang mit § 548 BGB zulässig.1)

Den Parteien steht es insoweit frei, einen späteren Verjährungsbeginn festzulegen, die Verjährungsfrist zu verlängern oder zu verkürzen sowie neue Hemmungsgründe und Umstände festzulegen, die die Verjährung neu beginnen lassen sollen.2)


1)

Streyl, aaO., Rdn. 61.

2)

Streyl, aaO.