1. Allgemeines

Autor: Griebel

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Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters oder Pächters beantragt, kann der Vermieter ab diesem Zeitpunkt das Miet- bzw. Pachtverhältnis nicht mehr wegen der bis zum Eröffnungsantrag ausstehenden Mieten bzw. wegen Verschlechterung der Vermögenssituation des Mieters oder Pächters kündigen. Insofern sind in vielen Verträgen besonders aufgenommene Kündigungstatbestände unwirksam (§ 119 InsO). Einzige Ausnahme bildet die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung des § 112 InsO nach Enthaftungserklärung des Treuhänders (s.u. Rdn. 55).1)

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Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag beim Insolvenzgericht eingeht. Die Kündigungssperre wirkt auch gegenüber einer Kündigung, die vor diesem Zeitpunkt abgesandt, aber erst danach dem Mieter zugegangen ist.2)

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§ 112 InsO soll ein bestehendes Mietverhältnis der Masse erhalten und damit verhindern, dass im Besitz des Schuldners oder Insolvenzverwalters befindliche wirtschaftliche Einheiten zur Unzeit auseinandergerissen werden.3)

Die Vorschrift gilt für sämtliche Miet-, Pacht- oder Leasingverhältnisse, die der Insolvenzschuldner als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer eingegangen ist.4)