1. Allgemeines

Autor: Emmert

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Bei der Annahme handelt es sich wie beim Antrag um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich ebenfalls erst mit Zugang beim Empfänger wirksam wird.1)

Ausnahmsweise ist in den Fällen der §§ 151, 152 BGB der Zugang für die Wirksamkeit nicht erforderlich.2)

Soll mit der Annahme ein gegenüber mehreren Personen abgegebener Antrag auf Abschluss eines Mietvertrags angenommen werden, ist eine Annahmeerklärung aller Personen, ggf. durch Stellvertretung, erforderlich,3)

da der Antrag üblicherweise auf einen Vertragsabschluss mit allen beteiligten Personen gerichtet ist.4)

Praxistipp: