1. Allgemeines

Autor: Emmert

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Die Mietpreisvereinbarung verstößt gegen § 138 BGB, wenn sie die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) oder des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) erfüllt. Eine Rangfolge zwischen beiden Vorschriften gibt es nicht, vielmehr sind beide nebeneinander anwendbar.1)


1)

Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Nach § 535 Rdn. 105.