Autor: Emmert |
Die Parteien können eine sogenannte Wertsicherungsklausel in den Mietvertrag aufnehmen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Mieterhöhungsklausel im engeren Sinn, vielmehr soll mit ihr das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufrechterhalten werden.1) Dabei wird die Entwicklung der Miete an die Entwicklung bestimmter Güter oder Leistungen gekoppelt, d.h., die Miete soll sich dann ändern, wenn sich auch der Bezugsfaktor - nicht das Mietniveau (!)2) - ändert. Somit sind sowohl Mietsteigerungen als auch Mietsenkungen möglich.3)
Die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel ist zulässig, da Wertsicherungsklauseln aufgrund ihrer weiten Verbreitung nicht mehr als überraschend i.S.v. § anzusehen sind.
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