Autor: Emmert |
Hier kommen insbesondere in Betracht Leistungen des Vermieters an den Mieter, um ihn zur vorzeitigen Aufgabe der Mietsache zu bewegen, insbesondere im Rahmen von Mietaufhebungsvereinbarungen (s.u. § 30 Rdn. 119 ff.), sowie Zahlungen des neuen Mieters an den weichenden Mieter (s.u. § 30 Rdn. 123 ff.).
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