1. Allgemeines zu § 560 Abs. 4 BGB

Autor: Emmert

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Soweit die Parteien Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart haben, richtet sich deren Erhöhung oder Ermäßigung nach § 560 Abs. 4 BGB. Beide Parteien des Mietverhältnisses sind berechtigt, durch einseitige Gestaltungserklärung die Höhe der Vorauszahlungen zu verändern; ebenso, wie der Vermieter berechtigt ist, die Vorauszahlungen nach Maßgabe des § 560 Abs. 4 BGB zu erhöhen, kann sie der Mieter entsprechend ermäßigen.