Autoren: Thanner/Wiek |
Der Vermieter einer Wohnung ist verpflichtet, nur mit zutreffenden Gründen zu kündigen. Er macht sich daher schadensersatzpflichtig, wenn er tatsächlich nicht bestehende Kündigungsgründe vorspiegelt oder es unterlässt, dem Mieter rechtzeitig den Wegfall der ursprünglich gegebenen Kündigungsgründe mitzuteilen, und der Mieter als Folge der Kündigung ausgezogen ist.1) Insbesondere bei der Eigenbedarfskündigung haben diese Grundsätze erhebliche praktische Bedeutung. Von den Fällen, in denen ein materieller Kündigungsgrund fehlt, ist der Fall zu unterscheiden, dass die Kündigung nur wegen mangelhafter Begründung (§ 573 Abs. 3 BGB) formell unwirksam ist. Darin liegt keine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht des Vermieters. Die Angabe der Gründe für die Kündigung ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters.2)
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