1. Allgemeines

Autoren: Thanner/Wiek

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Für den Bereich der ordentlichen Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses ist die bisher in § 556a BGB enthaltene Regelung inhaltlich unverändert geblieben. § 574 BGB gilt auch für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Hingegen ist der bisherige § 556b BGB im Zusammenhang mit der Neukonzeption des Zeitmietvertrags ersatzlos entfallen.

Will der Mieter gegen den Willen des Vermieters bei ansonsten wirksamer Kündigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus erreichen, so muss er

- der Kündigung widersprechen und

- Härtegründe darlegen, die aufgrund einer Interessenabwägung schwerer wiegen als die berechtigten Interessen des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses.