1. Allgemeines

Autoren: Griebel/Wiek

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Eine vertragliche Vereinbarung, wonach sich der Mieter z.B. bereits bei Mietvertragsabschluss verpflichtet, ein späteres Angebot des Vermieters zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags anzunehmen, ist unwirksam.1)

Zulässig sind aber Vereinbarungen, die dem Mieter einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis einräumen sollen. Praktisch relevant sind sogenannte "Nachmieterklauseln", die unterschiedlich ausgestaltet sein können.


1)

Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 237.