1. Störung der Geschäftsgrundlage

Autor: Emmert

a) Allgemein

37

Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei eine Anpassung eines geschlossenen Vertrags verlangen, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag in Vorhersehung dieser Veränderungen nicht oder jedenfalls mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Voraussetzung ist, dass der die Anpassung begehrenden Partei das Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden kann.

Die Vorschrift gilt für alle schuldrechtlichen Verhältnisse und somit auch für Mietverträge.1)

Die Anwendbarkeit der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage auf die coronabedingten Schließungen bzw. Einschränkungen des Betriebs des Mieters ist zwischenzeitlich von der Rechtsprechung durchweg anerkannt.2)