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Ohne vertragliche Ersatzmieterklausel (vgl. § 22 Rdn. 57 ff.) kommt ein Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis nur ausnahmsweise in Betracht. Voraussetzung ist, dass das Interesse des Mieters an der Aufhebung des Mietvertrags das Interesse des Vermieters an dessen Fortbestand ganz erheblich überwiegt und der Mieter einen geeigneten Nachmieter stellt.1) Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 212 ff.; OLG Hamm, RE v. 22.08.1995 - 30 REMiet 1/95, WuM 1995, 577; OLG Karlsruhe, RE v. 25.03.1981 - 3 REMiet 2/81, WuM 1981, 173. | |
Dies gilt sowohl für Wohnraum- als auch für Geschäftsraummietverhältnisse (str.).2) OLG München, Urt. v. 18.11.1994 - 21 U 3072/94, ZMR 1995, 156; a.A. Blank/Börs\tinghaus, § 542 BGB Rdn. 218. | |
Praktisch relevant ist ein solcher Aufhebungsanspruch bei Zeitmietverträgen und Mietverträgen mit befristetem Kündigungsausschluss, also in den Fällen, in denen eine längere Vertragsbindung des Mieters besteht. Ansonsten ist die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB so bemessen, dass die Interessen des Mieters an einer Aufgabe der Wohnung hinreichend gewahrt sind. Der Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten.3) LG Flensburg, Urt. v. 09.10.1975 - 1 S 210/75, WuM 1976, 161. | |