1. Allgemeines

Autoren: Thanner/Wiek

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Aus der Kündigungserklärung muss sich eindeutig und unmissverständlich entnehmen lassen, dass sie auf die Beendigung des Mietvertrags gerichtet ist. Zwar müssen die Begriffe "Kündigung" oder "kündigen" nicht gebraucht werden, jedoch muss der Wille zur einseitigen Vertragsbeendigung hinreichend klar zum Ausdruck kommen. Keine (neue) Kündigung liegt vor, wenn

- die Vertragsbeendigung lediglich in Aussicht gestellt oder angedroht wird;1)

- erklärt wird, aus bestimmten Gründen bleibe die Kündigung aufrechterhalten;2)

- erklärt wird, die bereits ausgesprochene Kündigung könne auch auf einen bestimmten anderen Grund gestützt werden.3)

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Hingegen ist eine Kündigung in einem anwaltlichen Schreiben an den Vermieter gesehen worden, mit dem der Inhalt einer angeblich geschlossenen Mietaufhebungsvereinbarung als feststehend referiert wurde, da der Erklärungsgegner hieraus eindeutig den Willen entnehmen könne, das Mietverhältnis baldmöglichst zu beenden.4)

Auch soll eine Kündigung in der Mitteilung des Mieters liegen, er werde das Mietobjekt definitiv nicht beziehen.5)