1. Allgemeines

Autoren: Griebel/Wiek

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Nach § 535 Abs. 1 BGB gehört es zu den vertraglichen Hauptpflichten des Vermieters, die Mietsache dem Mieter in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Nach der gesetzlichen Regelung obliegt dem Vermieter die gesamte Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht.