1. Allgemeines zur Umlage der Betriebskosten

Autor: Emmert

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Anders als bei preisgebundenen Mietverhältnissen, bei denen § 20 NMV 1970 eine Nettomiete nebst gesonderter Umlage der Betriebskosten vorsieht (s.a. § 15 Rdn. 123 ff.), ist die Bruttomiete (s.o. § 10 Rdn. 18) bei preisfreien Mietverhältnissen und Mietverhältnissen über Gewerberäume auch nach der Neuordnung des Mietrechts durch das MietrechtsreformG weiterhin das gesetzliche Leitbild. Dies bedeutet, dass grundsätzlich mit der gezahlten Miete sämtliche Leistungen des Vermieters abgegolten sind. Will der Vermieter die Betriebskosten gesondert auf den Mieter umlegen, bedarf es grundsätzlich einer vertraglich zu vereinbarenden Änderung der Mietstruktur (s.o. § 10 Rdn. 24 ff.). In bestimmten Fällen kann der Vermieter jedoch berechtigt sein, die Umlage bestimmter Betriebskosten auf den Mieter durch einseitige Erklärung für die Zukunft herbeizuführen (s.u. § 14 Rdn. 85 ff.).