Autor: Emmert |
Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt die Verjährung der Ansprüche des Vermieters mit dem Zeitpunkt, an dem er die Mietsache zurückerhält, ohne dass es auf die Beendigung des Mietverhältnisses1) oder den Zeitpunkt der Entstehung2) der Ansprüche ankommt. Voraussetzung für eine Rückgabe i.S.d. Vorschrift ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung3) grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters, weil er erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen.4)
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