1. Antragsinhalt

Autor: Griebel

28

Wie jede andere Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch wird das Zwangsverwaltungsverfahren nach §§ 146 Abs. 1, 15 ZVG nur auf Antrag vom zuständigen Vollstreckungsgericht angeordnet. Grundsätzlich finden die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung Anwendung. Es bedarf allerdings eines gesonderten dinglichen Titels (s.o. § 46 Rdn. 19).

Nach §§ 146 Abs. 1, 16 Abs. 1 ZVG ist das Grundstück, der Eigentümer, der Anspruch (persönlich oder dinglich) und der vollstreckbare Titel zu bezeichnen, wobei dies schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erfolgen hat und eigenhändig zu unterzeichnen ist.1)

Praxistipp:

Die Zwangsverwaltung kann u.U. auch durch eine einstweilige Verfügung angeordnet werden.2)

In Abweichung von § 17 Abs. 1 ZVG kann sich der Antrag nach § 147 ZVG auch gegen den Eigenbesitzer richten, sofern diesem das Grundstück letztlich wirtschaftlich übergeben worden ist. Ein Mieter fällt mangels Eigenbesitzwillen nicht darunter. Allerdings muss der Gläubiger einen vollstreckbaren und zugestellten dinglichen Duldungstitel gegen den Eigenbesitzer vorlegen.3)


1)

LG Ingolstadt, Beschl. v. 07.03.1994 - 1 T 128/94, DGVZ 1994, 92.

2)