Autor: Emmert |
Ein Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten Zustand. 1)
1) | BGH vom 16.02.2000 - XII ZR 279/97, NJW 2000, 1714. |
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