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Generell ist der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters nicht berechtigt, die Mieträume zu betreten. Betritt er die Räume dennoch unter Verwendung eines Universalschlüssels oder eines unberechtigt zurückbehaltenen Schlüssels, kann dies den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten2) OLG Celle v. 05.10.2006 - 13 U 182/06, WuM 2007, 201; AG Heidelberg v. 06.11.1975 - 23 C 144/75, WuM 1978, 69; AG Tecklenburg v. 03.07.1991 - 11 C 11/91, WuM 1991, 579. | |
und sogar als Hausfriedensbruch strafrechtlich geahndet werden.3) OLG Köln v. 27.07.1976 - 1 Ss 226/76, WuM 1977, 173. | |
Ausnahmsweise kann der Mieter jedoch verpflichtet sein, das Betreten der Mieträume durch den Vermieter oder von ihm beauftragte Dritte zu dulden. Bei Gewerberaummietverhältnissen sind weniger strenge Anforderungen an das Betretungsrecht des Vermieters zu stellen als bei Wohnraummietverhältnissen.4)AG Neuss v. 14.11.1988 - 30 C 508/88, WuM 1989, 364. | |