1. Betreten der Mieträume ohne Zustimmung des Mieters

Autor: Emmert

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Generell ist der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters nicht berechtigt, die Mieträume zu betreten. Betritt er die Räume dennoch unter Verwendung eines Universalschlüssels oder eines unberechtigt zurückbehaltenen Schlüssels, kann dies den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten2)

und sogar als Hausfriedensbruch strafrechtlich geahndet werden.3) Ausnahmsweise kann der Mieter jedoch verpflichtet sein, das Betreten der Mieträume durch den Vermieter oder von ihm beauftragte Dritte zu dulden. Bei Gewerberaummietverhältnissen sind weniger strenge Anforderungen an das Betretungsrecht des Vermieters zu stellen als bei Wohnraummietverhältnissen.4)


2)