Autor: Emmert |
Auch wenn der Vermieter über mehrere Jahre keine Betriebskostenabrechnungen erteilt hat, verwirkt er das Recht zur Abrechnung für die Zukunft nicht. Das Recht und die Pflicht, über die Betriebskosten abzurechnen, entstehen nach Ablauf eines jeden Jahres neu. Eine Verwirkung für die Zukunft kann insoweit nicht eintreten.1)
1) | LG Berlin vom 14.09.2009 - |
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