1. DSGVO und Vertragsanbahnung

Autor: Emmert

a) Allgemeines

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Der Vermieter hat die DSGVO bereits vor Abschluss des Mietverhältnisses im Zusammenhang mit der Erhebung und Speicherung der persönlichen Daten von Mietinteressenten zu beachten. Das Voranschreiten der Vertragsanbahnung bestimmt Art und Umfang der zu erhebenden Daten. So wird der Vermieter im Besichtigungstermin lediglich die Kontaktdaten der anwesenden Mietinteressenten aufnehmen dürfen und auch nur dann, wenn er tatsächlich danach mit ihnen in Kontakt treten will, um mit ihnen über den Abschluss eines Mietvertrags zu verhandeln. Je enger sich die Verhandlungen auf einen bestimmten Mietinteressenten konzentrieren, desto mehr Daten darf der Vermieter über diesen Mietinteressenten erheben. Die Daten der ausgeschiedenen Mitbewerber sind spätestens bei Vertragsschluss mit dem konkreten Mietinteressenten zu löschen. Anders verhält es sich, wenn der Vermieter eine Warteliste auch für andere Wohnungen führt und die Mietinteressenten einer Aufnahme in diese Liste und der Speicherung der hierfür erforderlichen Daten zugestimmt haben. Dies ist vom Vermieter ggf. zu beweisen.

Praxistipp: