1. Einführung des Wärmecontractings bei Beginn des Mietverhältnisses

Autor: Emmert

a) Abwälzung der Versorgungspflicht auf den Contractor (Fullcontracting)

aa) Zulässigkeit

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Die Ausgliederung der Versorgung des Mieters mit Wärme und Warmwasser aus dem mietvertraglichen Pflichtenkanon des Vermieters bereits zu Beginn des Mietverhältnisses ist grundsätzlich auch formularvertraglich zulässig.1)

Bei dieser als "Fullcontracting" bezeichneten Variante wird der Mieter in der Praxis im Hinblick auf die Versorgung seiner Wohnung mit Wärme und Warmwasser vom Vermieter auf einen Vertragsabschluss mit dem Contractor verwiesen; regelmäßig wird sogar eine Verpflichtung des Mieters zum Abschluss mit einem bestimmten Contractor vereinbart.2)

Praxistipp:

Da das Wärmecontracting trotz seiner in der Praxis zunehmenden Bedeutung noch immer nicht so alltäglich ist, dass der Mieter von vornherein mit einer derartigen Vertragsgestaltung rechnen muss, empfiehlt es sich im Hinblick auf §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, den Mieter durch eine hervorgehoben gestaltete, klar und verständlich formulierte Klausel an passender Stelle im Mietvertrag darauf hinzuweisen, dass die Versorgung mit Wärme und Warmwasser nicht durch den Vermieter, sondern durch einen Contractor erfolgt.

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