1. Einleitung

Autor: Griebel

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Zu den Risiken eines Geschäftsbetriebs gehört es, dass eine der Vertragsparteien eines Mietvertrags von der Einleitung eines Insolvenzverfahrens direkt oder indirekt betroffen ist. Aufgrund der mitunter komplexen Vorschriften der Insolvenzordnung ist eine Beurteilung des mietrechtlichen Falls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, weshalb neben den speziellen mietrechtlichen Problemkreisen auch ein kurzer Überblick über die Besonderheiten des Insolvenzrechtes erfolgen soll.

Primärer Zweck eines jeden Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung, § 1 Satz 1 InsO. Dieser wird praktisch erreicht durch Liquidierung des Schuldnervermögens und Verteilung des Erlöses oder durch Sanierung des Schuldnerunternehmens, sei es durch Insolvenzplan oder durch übertragende Sanierung. Welcher Weg im gewerblichen Bereich beschritten wird, ist maßgeblich davon abhängig, ob das schuldnerische Unternehmen noch einen Wert auf dem freien Markt hat. Schließlich ist ein weiterer Verfahrenszweck die Möglichkeit der Restschuldbefreiung (§§ 286  ff. InsO). Diese schränkt die Gläubigerbefriedigung wiederum teilweise ein.