1. Einschränkung des Bestandsschutzes für AGB-Regelungen in Altverträgen

Autoren: Griebel/Wiek

a) Gesetzeswortlaut

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Nach der Änderung durch das "Reparaturgesetz"1)

hat die Übergangsvorschrift zu den Altvertragskündigungsfristen in Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB 2) folgenden Wortlaut:

"§ 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind."