1. Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen

Autor: Emmert

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Dem Mieter steht zuvorderst das Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, die Einsichtnahme bereits in der Abrechnung anzubieten.1)

Setzt sich eine Betriebskostenposition aus mehreren Unterpositionen zusammen, hat der Vermieter auch die diese Unterpositionen betreffenden Abrechnungen vorzulegen und dem Mieter hierüber Auskunft zu erteilen.2)

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Soweit der Vermieter einen Dritten mit der Erbringung einer betriebskostenrelevanten Dienstleistung oder Lieferung beauftragt und dieser sich zur Erfüllung dieser Verpflichtung wiederum eines Subunternehmers bedient, gilt im Hinblick auf das Einsichtnahmerecht des Mieters Folgendes:

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Mieter die Preiskalkulation seiner Lieferanten aufzudecken oder ihm die diesen von deren Vorlieferanten gestellten Rechnungen zur Einsichtnahme vorzulegen.3)