1. Einzelperson als Vertragspartei

Autor: Emmert

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Hat auf Vermieter- oder Mieterseite nur eine Einzelperson den Vertrag geschlossen, ist die Parteistellung unproblematisch. Schwieriger kann es werden, wenn mehrere Personen vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Wer im Vertrag als Partei bezeichnet wird und auch unterzeichnet, ist Mieter bzw. Vermieter. Im Umkehrschluss ist derjenige grundsätzlich nicht Partei, der im Vertrag überhaupt nicht erwähnt wird oder unterzeichnet hat. Die "Grauzone" liegt oft dort, wo mehrere Personen existieren, aber nicht alle im Vertragsrubrum aufgeführt sind oder unterzeichnen. Siehe dazu unter § 35 Rdn. 102  f. (mehrere Vermieter/Mieter).

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Schließen Freiberufler und Kaufleute den Vertrag, werden sie grundsätzlich als natürliche Personen Vertragspartner. Es sollte darauf geachtet werden, dass nicht nur die Firma (also der handelsrechtliche Name), sondern der volle Name des Vertragspartners im Vertrag erfasst wird, damit dieser bei gerichtlichen Schritten womöglich nicht noch ermittelt werden muss. Bei Veräußerung der Firma eines Einzelkaufmannes liegt durch die Personenbezogenheit der kaufmännischen Tätigkeit ein Mieterwechsel vor, der die Zustimmung des Vermieters erforderlich macht. Diese muss er grundsätzlich nicht erteilen. Rechtsfolge: Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem ursprünglichen Mieter.

Praxistipp:

Ein Unternehmensübergang führt nicht zum Eintritt des Übernehmers in den Mietvertrag.1)