Autor: Emmert |
Die ordnungsgemäße Abrechnung ist Voraussetzung der Fälligkeit eines Nachzahlungsanspruchs des Vermieters.1) Der Mieter kann dem Anspruch auf Zahlung des errechneten Nachzahlungssaldos den Einwand der fehlenden Fälligkeit entgegenhalten. Die auf eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung gestützte Klage ist daher grundsätzlich als derzeit unbegründet abzuweisen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, fehlerhafte Abrechnungen im Rechtsstreit zu korrigieren. Auch der Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Korrekturen an der Abrechnung vorzunehmen und sich etwa auch noch den von ihm nachzuentrichtenden Betrag selbst auszurechnen.2)
Nach Auffassung des LG Itzehoe4) steht dem Mieter ein Korrekturanspruch aber dann nicht zu, wenn dieser die Abrechnung ohne weiteres selbst mit Hilfe eines Taschenrechners korrigieren oder sich der Fehler im Ergebnis unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auswirken kann.
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