1. Gebrauchsstörung und Gebrauchsentzug

Autoren: Thanner/Wiek

a) Allgemeines

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Als Störungen des vertragsgemäßen Gebrauchs, die die Kündigung rechtfertigen können, kommen in Betracht:

- Sachmängel,

- behördliche Benutzungsverbote,

- Gesundheitsgefährdungen,

- Lärm- oder Geruchsbelästigungen,

- Geltendmachung von Rechten Dritter an der Mietsache.

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In § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB fehlt eine § 542 Abs. 2 BGB a.F. entsprechende Regelung, wonach bei einer unerheblichen Hinderung oder Vorenthaltung des Gebrauchs die Kündigung nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Eine Begründung hierfür hat der Gesetzgeber nicht genannt. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage war mit dem Wegfall der Bagatellklausel aber nicht beabsichtigt. Nach wie vor setzt eine fristlose Kündigung wegen einer unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung ein besonderes Interesse des Mieters voraus.

Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung genügt es grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt. Der Mieter muss nicht darlegen, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist.1)

Bei den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 BGB aufgeführten Kündigungsgründen handelt es sich um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit.


1)

BGH, Urt. v. 29.04.2009 - VIII ZR 142/08, WuM 2009, 349.

b) Einzelfälle

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