Autor: Emmert |
Unter bestimmten Voraussetzungen sehen die §§ 557 ff. BGB einen Ausschluss des Mieterhöhungsrechts des Vermieters vor. Wurde zwischen den Parteien eine Staffelmietvereinbarung (s. § 13 Rdn. 28 ff.) getroffen, so ist der Vermieter gem. § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB während der Laufzeit dieser Staffelmietvereinbarung gehindert, Erhöhungen nach den §§ 558, 559 BGB vorzunehmen. Eine Anpassung nach § 560 BGB bleibt hingegen möglich. Dieser Ausschluss kann wegen § 557a Abs. 4 BGB auch nicht vertraglich abbedungen werden. Ist die Staffelmietvereinbarung unwirksam, soll das Recht zur Geltendmachung gesetzlicher Mieterhöhungen fortbestehen (str.).1)
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