1. Gesetzliche Ausschlüsse der Mieterhöhung

Autor: Emmert

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Unter bestimmten Voraussetzungen sehen die §§  557 ff. BGB einen Ausschluss des Mieterhöhungsrechts des Vermieters vor. Wurde zwischen den Parteien eine Staffelmietvereinbarung (s. § 13 Rdn. 28  ff.) getroffen, so ist der Vermieter gem. §  557a Abs.  2 Satz 2 BGB während der Laufzeit dieser Staffelmietvereinbarung gehindert, Erhöhungen nach den §§  558, 559 BGB vorzunehmen. Eine Anpassung nach §  560 BGB bleibt hingegen möglich. Dieser Ausschluss kann wegen §  557a Abs.  4 BGB auch nicht vertraglich abbedungen werden. Ist die Staffelmietvereinbarung unwirksam, soll das Recht zur Geltendmachung gesetzlicher Mieterhöhungen fortbestehen (str.).1)

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