Autor: Emmert |
Bei Bestehen einer Duldungsverpflichtung bleibt daneben der Anspruch des Mieters auf Mietminderung (§ 536 BGB) für die Dauer der Beeinträchtigung des Mietgebrauchs ebenso unberührt1) wie der Anspruch auf Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands des Mietobjekts (§ 535 BGB) nach Abschluss der Arbeiten.2)
Der BGH stellt sich damit ausdrücklich gegen die eine solche Abänderung bejahende Auffassung, wonach eine Mietminderung in diesen Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn die nachteiligen Veränderungen für den Vermieter bautechnisch vermeidbar waren.4)
Bei z.B. schuldhaft verzögerter Ausführung von Arbeiten oder bei durch die Verbesserungsmaßnahmen selbst verursachten Schäden steht dem Mieter daneben auch ein Schadensersatzanspruch zu (§ 536a Abs. 1 BGB).5)
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