1. Grober Überblick

Autoren: Griebel/Wiek

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Damit die Schriftform gewahrt ist, müssen grundsätzlich folgende Merkmale vorliegen:

- Unterzeichnung der gesamten Urkunde,

- Beurkundung des wesentlichen Vertragsinhalts,

- einheitliche Urkunde.

Hinweis:

Die notarielle Beurkundung ersetzt die Schriftform (§ 126 Abs. 3 BGB).