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Damit die Schriftform gewahrt ist, müssen grundsätzlich folgende Merkmale vorliegen:
- Unterzeichnung der gesamten Urkunde,
- Beurkundung des wesentlichen Vertragsinhalts,
- einheitliche Urkunde.
Die notarielle Beurkundung ersetzt die Schriftform (§ 126 Abs. 3 BGB).