1. Grundsätzliches

Autor: Emmert

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Neben dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen, § 546a Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift gewährt keinen Anspruch, sondern hat lediglich klarstellende Bedeutung und gibt die ohnehin bestehende Rechtslage bei Schadensersatzansprüchen wieder.1)

Der Mieter von Wohnraum ist hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche des Vermieters privilegiert durch die Regelung in § 571 BGB. Danach haftet der Wohnraummieter auf Schadensersatz nur dann, wenn er die unterbliebene Rückgabe nicht zu vertreten hat, wobei er sich entlasten muss, wenn er sich auf den Haftungsausschluss berufen will,2)

§ 571 Abs. 1 BGB.

Mangels Verweisung in § 578 BGB gilt § 571 BGB nicht bei Gewerberaum- oder anderen Mietverhältnissen. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.

Zum Ersatz von weiterem Schaden ist der Mieter auch dann nicht verpflichtet, wenn ihm nach § 721 oder nach § 794a ZPO eine Räumungsfrist bewilligt wurde, § 571 Abs. 2 BGB.

Die Privilegierung nach § 571 BGB bezieht sich aber allein auf Schäden wegen verspäteter Räumung, nicht hingegen auf etwaigen Kündigungsfolgeschaden oder auf Ersatzforderungen für Beschädigungen des Mietobjekts.3)