1. Grundsätzliches zur Abrechnungspflicht nach § 556 Abs. 3 BGB

Autor: Emmert

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Der Vermieter ist gem. § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB verpflichtet, über die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten jährlich abzurechnen.

Praxistipp:

Ob die Pflicht zur Abrechnung und die Ausschlussfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB auch dann gelten, wenn die Parteien keine Vorauszahlungen auf die auf den Mieter umgelegten und als abrechenbar vereinbarten Betriebskosten vereinbart haben, ist strittig, wird aber von der Rechtsprechung mehrheitlich abgelehnt.1)

Die Abrechnung ist keine Willenserklärung, ihr kommt kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu.2)

Vielmehr stellt sie lediglich einen Rechenvorgang i.S.v. § 259 BGB dar, der die materielle Voraussetzung dafür schafft, dass der Vermieter die vereinnahmten Vorauszahlungen in Höhe der abgerechneten Kosten behalten darf und ein etwaiger Nachforderungsanspruch gegen den Mieter fällig wird.3)

Praxistipp: