1. Grundsätzliches

Autor: Emmert

39

Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist, § 546a Abs. 1 BGB. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter vorenthält, nicht besser gestellt wird, als er bei Fortdauer des Mietvertrags gestanden hätte. Auch sollen Streitigkeiten über die Höhe der Nutzungsentschädigung vermieden werden.1)


1)

Emmerich in Bub/Treier, V Rdn. 84.