1. Grundsatz

Autor: Emmert

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Die Verpflichtung zur Ausstellung von Energieausweisen ergibt sich aus § 80 GEG. Während § 80 Abs. 1 GEG die Erstellungspflicht bei zu errichtenden Gebäuden regelt, sieht § 80 Abs. 3, Abs. 5 GEG vor, dass ein solcher Ausweis beim Verkauf oder der Vermietung bzw. Verpachtung von Wohnungen und anderen selbständigen Nutzungseinheiten vom Verkäufer bzw. Vermieter dem Käufer bzw. Mieter zugänglich gemacht wird.

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