1. Grundsatz

Autor: Emmert

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Der Vermieter ist zur einseitigen Mieterhöhung nach §  559 BGB berechtigt, wenn seine bauliche Maßnahme einen der vier in §  559 Abs.  1 BGB genannten Tatbestände erfüllt. Die in §  559 Abs.  1 BGB enthaltene Aufzählung ist abschließend, eine vertragliche Erweiterung zum Nachteil des Mieters gem. §  559 Abs.  3 BGB ausgeschlossen.