1. Grundsatz

Autor: Emmert

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Gemäß § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die jährliche Miete um 8 % aller für die Modernisierung der Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Unter jährlicher Miete ist hierbei nicht ein aus den im vergangenen Jahr vor der Mieterhöhung gezahlten Mieten gebildeter Durchschnitt zu verstehen, vielmehr ist vom zwölffachen Betrag der im letzten Monat vor der Mieterhöhung gezahlten Monatsmiete auszugehen.1)

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Bei der Mieterhöhung nach § 559 BGB ist die Höhe der für die Wohnung ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich ebenso irrelevant wie die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB.2)

Allerdings wurde durch das zum 01.01.2019 in Kraft getretene Mietrechtsanpassungsgesetz3)

mit § 559 Abs 3a BGB eine eigene Kappungsgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen eingeführt, die sich an der bislang gezahlten Netto-Quadratmetermiete orientiert (zu den Einzelheiten s.a. § 12 Rdn. 339). Hiernach darf abgesehen von Mieterhöhungen nach §§ 558, 560 BGB innerhalb von sechs Jahren die Miete nicht um mehr als 3 € je Quadratmeter Wohnfläche steigen. Lag die bislang gezahlte Nettomiete unter 7 € je Quadratmeter, ist die Steigerung auf 2 € begrenzt.