Autor: Emmert |
Jeder Mieter hat das Recht auf störungsfreie Teilnahme am Rundfunk- und Fernsehprogramm in seiner Wohnung.1) Diesem Interesse des Mieters wird nicht zuletzt mit der Rechtsprechung des BVerfG eine Aufmerksamkeit zuteil, die sich in einer Ausbildung zahlreicher Fallgruppen/Unterfallgruppen, z.B. um den Problemkreis der Anbringung und Nutzung einer Parabolantenne durch den Mieter, ablesen lässt.2)
Die Informationsfreiheit des Mieters bezieht sich auf alle inländischen und ausländischen Programme, die mit den der Allgemeinheit zugänglichen technischen Mitteln empfangen werden können, und wird von den Landesverfassungen (z.B. Art.
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