1. Klage auf künftige Leistungen nach §§ 257, 258 ZPO

Autor: Emmert

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Klagen auf künftige Zahlung (§ 257 erste Alternative ZPO) und auf wiederkehrende Leistung (§ 258 ZPO) spielen im Bereich des Mietrechts praktisch nur eine geringe Rolle.1)

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Sowohl die Klage auf künftige Zahlung nach § 257 erste Alternative ZPO wie auch die Klage auf wiederkehrende Leistung nach § 258 ZPO setzen einen einseitigen, nicht von einer Gegenleistung abhängigen Anspruch voraus.2)

Diese Voraussetzungen sind bei einer Klage auf Miet- oder Pachtzahlung nicht gegeben, weil der Anspruch auf Miet- oder Pachtzins mit einer Gegenleistung, nämlich der Gebrauchsüberlassung, verknüpft ist.3) Dies gilt auch für den Anspruch auf Leistung einer Betriebskostenpauschale bzw. -vorauszahlung.

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Nach umstrittener, aber wohl herrschender Auffassung zählt auch der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zu den von einer Gegenleistung abhängigen Ansprüchen, so dass auch er nicht nach § 258 ZPO geltend gemacht werden kann.4)

Zwar ist der Vermieter nicht mehr zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet, allerdings hat er i.d.R. weiterhin das vertragliche Pflichtenprogramm zu erfüllen.5)

Praxistipp:

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