1. Konkurrenz mit Insolvenz

Autor: Griebel

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Ist Grundbesitz als Teil eines Schuldnervermögens Insolvenzmasse, unterliegt er nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zunächst der Verwaltung des Insolvenzverwalters, der das Verfügungsrecht ausübt (§ 80 InsO; s. dazu § 46 Rdn. 125).

Allerdings bleibt eine bereits vorher erfolgte Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren entgegen dem Grundsatz des Verbots der Einzelzwangsvollstreckung in der Insolvenz wirksam (vgl. §§ 89, 50 Abs. 1 InsO). Dinglich gesicherte Gläubiger können auch nach Insolvenzeröffnung die Zwangsversteigerung zur abgesonderten Befriedigung betreiben, Grundpfandgläubiger sind also privilegiert. Der Insolvenzverwalter kann selbst - auch neben dem bereits vollstreckenden Gläubiger - die Zwangsversteigerung gem. §§ 165 InsO, 172  ff. ZVG beantragen und betreiben. Allerdings kann der Insolvenzverwalter aus seinem Verwertungsrecht an einem Miteigentumsanteil (im Fall einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks betreiben.1)

Der Insolvenzverwalter wird von der Möglichkeit der Beantragung der Zwangsversteigerung nur dann Gebrauch machen, wenn ein nennenswerter Überschuss für die Masse zu erwarten ist oder es ihm um die vorrangigen Feststellungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG (vgl. § 174a ZVG) geht.2)