Autoren: Thanner/Wiek |
Nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist drei Monate abzüglich drei Karenztage. Die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen. Nur für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist gemäß Satz 2 dieser Vorschrift nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate ("asymmetrische Kündigungsfristen"), also auf 6 und dann 9 Monate.
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