1. Lagebezeichnung

Autor: Emmert

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Die Anschrift des Objekts, die genaue Lage der Wohnung im Haus und die einzelnen Räume der Wohnung sind möglichst genau im Mietvertrag anzugeben, da andernfalls die Schriftform des Wohnraummietvertrags nach § 550 BGB nicht gewahrt ist.1)

Dies gilt auch für eine mitvermietete Garage oder Stellplatz sowie Nebenräume wie Keller oder Speicher.2)

Die genaue Bezeichnung der Lage, der Zimmeranzahl und der vermieteten Nebenräume ist auch deshalb von Bedeutung, damit für den Fall eines Räumungsrechtsstreits und der anschließenden Zwangsvollstreckung die Identifizierung der gemieteten Räumlichkeiten ohne weiteres möglich ist.


1)

AG Gießen vom 17.07.2004 - 48-M C 208/04, WuM 2004, 472.

2)

AG Gießen, aaO.